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Nutzungsbedingungen & Haftungsausschluss

Stand: gültig ab Installation — bitte vor Inbetriebnahme lesen.

⚠ Wichtiger Hinweis vorab

VVTPro ist ein technisches Hilfswerkzeug zur strukturierten Erfassung von Verarbeitungstätigkeiten. Es ersetzt keine Rechts- oder Datenschutzberatung. Die Verantwortung für ein rechtskonformes Verarbeitungsverzeichnis liegt beim Verantwortlichen (der Praxis/dem Unternehmen).

1. Gegenstand und Zweck

VVTPro ist eine selbst gehostete Softwarelösung zur Erstellung und Verwaltung eines Verarbeitungsverzeichnisses gem. Art. 30 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Software wird als technisches Werkzeug bereitgestellt. Sie unterstützt den Nutzer bei der strukturierten Dokumentation, übernimmt jedoch keine rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der eingegebenen Informationen.

2. Kein Ersatz für Rechtsberatung

Die durch VVTPro generierten Dokumente, Vorschläge, Vorlagen und Hinweise stellen keine Rechts-, Steuer- oder Datenschutzberatung dar. Insbesondere gilt:

3. Haftungsausschluss

Der Anbieter übernimmt keine Haftung für:

Die Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

4. Pflichten des Nutzers (Verantwortlicher gem. DSGVO)

Der Nutzer ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher verpflichtet:

5. Datenschutz der Anwendung selbst

VVTPro speichert alle Daten ausschließlich lokal in einer SQLite-Datenbank auf dem Server des Betreibers. Es werden keine Daten an Dritte übertragen. Es findet kein Tracking, kein Analytics und keine Cloud-Synchronisation statt. Der Betreiber ist für die Datensicherheit seiner Serverinstallation selbst verantwortlich.

6. Sicherheitshinweise

7. Änderungen dieser Bedingungen

Diese Nutzungsbedingungen können bei Software-Updates aktualisiert werden. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, die jeweils aktuelle Version zu beachten.

8. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters.

VVTPro — DSGVO Verarbeitungsverzeichnis  |  Selbst gehostete Instanz